Vorweggenommene Erbfolge
Unter dem Begriff der vorweggenommenen Erbfolge wird allgemein die lebzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen durch den künftigen Erblasser auf seine künftigen Erben verstanden.
Gegenstand solcher Übertragungen können beispielsweise einzelne Immobilien aber auch Gesellschaftsanteile sein. Letztere Variante kommt im Besonderen im Bereich der – geplanten – Unternehmensnachfolge vor.
Beweggründe des künftigen Erblassers zur Vornahme derartiger Übertragungen sind zumeist die Wahrung des Familienfriedens und damit die Vermeidung späterer Erbstreitigkeiten zwischen den Erben oder den/dem Erben und einem Pflichtteilsberechtigten. Weitere Aspekte für solch lebzeitige Übertragungen sind häufig (erbschaft-)steuerlicher Natur. Gar nicht so selten wird mit den Übertragungen aber zusätzlich ein schrittweises Heranführen der künftigen Erben an das Vermögen bezweckt.
Die Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge liegen in der zielgerichteten Planbarkeit der Vermögensübertragung unter Lebenden. Die Gestaltung einer derartigen Übertragung lässt sich vor diesem Hintergrund zivil- als auch steuerrechtlich wesentlich besser gestalten.
Dem künftigen Erblasser verbleiben aber auch nach Übertragung eines Vermögensgegenstandes regelmäßig noch Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Übernehmer / Beschenkten. Dies kann beispielsweise durch im Übergabevertrag vorbehaltene Rechte zugunsten des künftigen Erblassers – wie z.B. einem Nießbrauchsvorbehalt – erreicht werden.
Ein Übergeber sollte sich aber stets bewusst sein, dass ein einmal übertragener Vermögensgegenstand nicht ohne Weiteres vom Empfänger zurückgefordert werden kann. Weitere Problemkreise, die sich bei Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge öffnen können, liegen auf dem Gebiet des Pflichtteilsrechts sowie dem der Ausgleichung unter Miterben.
Des Weiteren ist stets die steuerliche und dabei im Besonderen die erbschaftsteuerliche aber auch die ertragsteuerliche Seite einer solchen Übertragung vor Durchführung der Gestaltung zu beleuchten.
Ebenso ist ein Augenmerk auf mögliche negative sozialrechtliche Auswirkungen einer lebzeitigen Übertragung zu richten. Mit dem Sozialhilferegress ist dem Sozialhilfeträger ein effektives Instrument zur Hand, mit welchem er beispielsweise übertragenes Vermögen vom Empfänger / Beschenkten zurückfordern kann.